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Grundsatz der Unübertragbarkeit

Beim Einzelkaufmann und bei den Personengesellschaften ist die Firma unübertragbar.

Zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in der Haftungsbeurteilung haben Rechtsnachfolger in die neue Firma einen Zusatz aufzunehmen:

  • Neue Firma, die das Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck bringt oder
  • Bisherige Firma mit Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis unter Nennung des neuen Inhabers
    • Zustimmungserfordernis von früherem Geschäftsinhaber oder seiner Erben

Beispiele der Firmenbildung von Rechtsnachfolgern

  • Franz Schneider, Schreinerei, vormals Schreinerei Max Müller
  • Brunner’s Erben, Inhaber Hans Goldstein

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