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Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit

Das Individualisierungsziel des Gesetzgebers für bestehende und neue Unternehmen stützt sich auf folgende Kautelen (OR 951):

  • Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit
    • Strenge Anforderungen der Rechtssprechung
    • Schutzraum
      • Personengesellschaften (Einzelunternehmen, KollG, KommG)
        • Sitzort mit dem unmittelbar dazugehörenden Wirtschaftsraum
      • Juristische Personen (AG, KommAG, GmbH, Genossenschaft)
        • Ganze Schweiz
  • Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
    • Ob die Verwechslungsgefahr gegeben ist , beurteilt der Richter nach seinem Ermessen im Rahmen von Recht und Billigkeit (ZGB 4) im individuell-konkreten Einzelfall
    • Gesichtspunkte, die der Richter berücksichtigt, sind:
      • Gesamteindruck
      • Grad der Aufmerksamkeit
      • Verwechslungsgefahr ist um so grösser, je mehr sich die Kundenkreise der beiden Unternehmen überschneiden
        • Ähnliche oder gleiche Branchen
        • Wettbewerbsverhältnis untereinander
        • Geographische Nähe
      • Verwechslungsgefahr auch Konkurrenzsituation möglich
      • Verwechslungsgefahr wird stark danach beurteilt, ob es sich um Personen-, Sach- oder Phantasienamen handelt:
        • Bei Personengesellschaften:
          • Das ältere Unternehmen kann dem neueren die Verwendung von Personennamen nicht untersagen.
          • Vom jüngeren Rechtsträger wird erwartet, dass er sich durch Zusätze zum älteren deutlicher unterscheidbar macht.
        • Firmenbildung allgemein:
          • Die Annäherung eines jüngeren Unternehmens durch Zusätze an eine ältere ist ebensowenig zulässig.

Beispiele von ungenügender Unterscheidbarkeit (BGE’s)

Neu: bereits im HR eingetragen:
Aussenhandels-Finanz AG Aussenhandel AG
Standard Commerz Bank Commerzbank Aktiengesellschaft
Rubina AG Helena Rubinstein S.A.
Bavag Bau- und Verwaltungs-A.G. Pavag A.G.

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