FIRMENGEBRAUCHSPFLICHT
Mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen kleinen Revision des Firmenrechts wurde die sog. Firmengebrauchspflicht (OR 954a) eingeführt:
- Die Firma gemäss HR muss vollständig und unverändert verwendet werden in:
- Geschäftskorrespondenz
- Bestellscheinen
- Rechnungen
- Öffentlichen Bekanntmachungen des Unternehmens.
- Von der gesetzlichen Firmengebrauchspflicht nicht erfasst sind:
- Werbesendungen
- Zeitschriftenanzeigen
- Im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen verwendete Formulare (zB Lieferscheine, Empfangsscheine, Arbeitsrapporte uam)
- Visitenkarten
- Fahrzeugbeschriftungen
- Beschriftung von Werbegeschenken.
- Die gängigen Logos, Kurzbezeichnungen und ähnliche Kennzeichnungen dürfen (zusätzlich, zB im Briefkopf) aufgeführt werden.
- Bei Verwendung von Firmen, die nicht mit dem im HR eingetragenen Wortlaut übereinstimmen und irreführen, besteht die Möglichkeit zur strafrechtlichen Sanktion (StGB 326ter).







